Gymnasial-Sportverein Porz e.V.
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Die Satzung des GSV Porz

Auf der JHV am 14.10.2011 wurde eine neue Satzung beschlossen, die allerdings noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Bis dahin gilt weiterin die bisherige

S A T Z U N G vom 02. Juni 1965

mit Änderungen vom 27. Mai 1977, 19. Juni 1979 und 29. April 1994


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der am 14. September 1953 gegründete Verein führt den Namen
    Gymnasial-Sportverein Porz (GSV Porz).
  2. Seinen Sitz hat der Verein in Köln-Porz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind Blau-Gold-Rot.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Er bezweckt die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit und Ertüchtigung der Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübung und Kameradschaft um Zusammenwirken mit den Schulen im Stadtbezirk Köln-Porz, insbesondere mit dem Gymnasium.
  2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden.
  3. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.
  4. Der Verein ist frei von politischen, gesellschaftlichen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt zum Verein. Der Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme von Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Verpflichtung zur Mitteilung der Ablehnungsgründe besteht nicht.
  2. Der Verein führt als Mitglieder:
    a) aktive Mitglieder
    b) fördernde Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung durch die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder ernannt werden.
  3. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmeverpflichtung zu leisten, die durch die Hauptversammlung festgesetzt werden Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Sie sind Bringschulden im Sinne des BGB und darum fristgerecht, ohne besondere Aufforderung, zu entrichten. Besondere Umlagen oder Sonderbeiträge können nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Der Vorstand kann Beitragserleichterung gewähren.
  4. Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und ist spätestens einen Monat vor Jahresende schriftlich zu erklären. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Gegen den Beschluss steht den Betroffenen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung das Recht der Beschwerde beim Beschwerdeausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Sollte der Beschwerdeausschluss die Neueröffnung des Ausschlussverfahrens für erforderlich halten, so kann sich der Betroffene im Vertretungsfalle nur durch ein Vereinsmitglied vertreten lassen. Als Ausschließgründe sind anzusehen: schwere Schädigung der Belange oder des Ansehens des Vereins, ein grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die Vereinskameradschaft, Nichterfüllung der aus der Zugehörigkeit zu Verein sich ergebenden Beitragspflicht, jedoch erst nach Mahnung.


§ 4 Die Organe und Verwaltung des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Der Hauptvorstand
    b) Die Hauptversammlung
    c) der geschäftsführende Vorstand
    d) die Kassenprüfer
    e) der Sportausschuss
    f) der Ehrenausschuss und Beschwerdeausschuss
  2. Die Hautversammlung aller Mitglieder findet auf Vorschlag der Vorstandes, mindestens aber alle zwei Jahre statt. Die Einladung für alle ortsansässigen Mitglieder erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung durch Veröffentlichung in den regionalen- bzw. Wochenzeitungen. Die außerhalb des Stadtgebietes wohnenden Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist soweit wie möglich bekannt zu geben.
  3. Besprechungspunkte der Tagesordnung sind:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Neuwahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
    e) Genehmigung des Haushaltvoranschlages
    f) Verschiedenes
  4. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Versammlung. Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zur Beschlussfassung ist einfache Mehrheit erforderlich, zur Satzung und Satzungsänderung drei Viertel Mehrheit. Dringlichkeitsanträge sind möglich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
  5. Die Geschäftsführung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes. Er besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter bzw. dem 2. Vorsitzenden, den Leitern der einzelnen Abteilungen, dem Kassenwart, dem Pressewart und dem Beisitzer.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Bestellung des Vertreters durch den Vorstand.


§ 5 Haftung

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei sportlichen Veranstaltungen eintretende Unfälle oder Diebstähle auf den Sportstätten.


§ 6 Auflösung des Vereins

  1. Wenn der Verein außerstande ist, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur ein einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile, ohne Verzinsung, und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt an "SOS Kinderdörfer" Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V., München. Die Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 2. Juni 1965 und in den Jahreshauptversammlungen vom 27. Mai 1977, 19. Juni 1979 und 20. April 1994 geändert.


Letzte Änderung: 10.11.2011