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Auf der JHV am 14.10.2011 wurde eine neue Satzung beschlossen, die allerdings noch nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Bis dahin gilt weiterin die bisherige
S A T Z U N G vom 02. Juni 1965
mit Änderungen vom 27. Mai 1977, 19. Juni 1979 und 29. April
1994
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der am 14. September 1953 gegründete Verein führt den
Namen
Gymnasial-Sportverein Porz (GSV Porz).
- Seinen Sitz hat der Verein in Köln-Porz und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Köln eingetragen.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind Blau-Gold-Rot.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Er bezweckt die Förderung der körperlichen und seelischen
Gesundheit und Ertüchtigung der Mitglieder durch planmäßige
Pflege der Leibesübung und Kameradschaft um Zusammenwirken
mit den Schulen im Stadtbezirk Köln-Porz, insbesondere mit
dem Gymnasium.
- Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung
dieses Zweckes zu verwenden.
- Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen,
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches
bezahlt werden.
- Der Verein ist frei von politischen, gesellschaftlichen und religiösen
Tendenzen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt zum Verein. Der Beitritt
zum Verein ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich zu
erklären. Die Aufnahme von Mitgliedern bis zum vollendeten
18. Lebensjahr kann nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Verpflichtung zur Mitteilung der Ablehnungsgründe besteht
nicht.
- Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung
durch die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder ernannt werden.
- Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmeverpflichtung
zu leisten, die durch die Hauptversammlung festgesetzt werden
Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
Sie sind Bringschulden im Sinne des BGB und darum fristgerecht,
ohne besondere Aufforderung, zu entrichten. Besondere Umlagen
oder Sonderbeiträge können nur durch die Hauptversammlung
beschlossen werden. Der Vorstand kann Beitragserleichterung gewähren.
- Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder
dem Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
möglich und ist spätestens einen Monat vor Jahresende
schriftlich zu erklären. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden
Grundes kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Gegen
den Beschluss steht den Betroffenen innerhalb von acht Tagen
nach Erhalt der Ausschlussmitteilung das Recht der Beschwerde
beim Beschwerdeausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Sollte der Beschwerdeausschluss die Neueröffnung des Ausschlussverfahrens
für erforderlich halten, so kann sich der Betroffene im
Vertretungsfalle nur durch ein Vereinsmitglied vertreten lassen.
Als Ausschließgründe sind anzusehen: schwere Schädigung
der Belange oder des Ansehens des Vereins, ein grober Verstoß gegen
die Zwecke des Vereins oder gegen die Vereinskameradschaft, Nichterfüllung
der aus der Zugehörigkeit zu Verein sich ergebenden Beitragspflicht,
jedoch erst nach Mahnung.
§ 4 Die Organe und Verwaltung des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) Der Hauptvorstand
b) Die Hauptversammlung
c) der geschäftsführende Vorstand
d) die Kassenprüfer
e) der Sportausschuss
f) der Ehrenausschuss und Beschwerdeausschuss
- Die Hautversammlung aller Mitglieder findet auf Vorschlag der
Vorstandes, mindestens aber alle zwei Jahre statt. Die Einladung
für alle ortsansässigen Mitglieder erfolgt mindestens
zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung durch Veröffentlichung
in den regionalen- bzw. Wochenzeitungen. Die außerhalb
des Stadtgebietes wohnenden Mitglieder sind schriftlich einzuladen.
Die Tagesordnung ist soweit wie möglich bekannt zu geben.
- Besprechungspunkte der Tagesordnung sind:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
e) Genehmigung des Haushaltvoranschlages
f) Verschiedenes
- Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Versammlung.
Es ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zur Beschlussfassung
ist einfache Mehrheit erforderlich, zur Satzung und Satzungsänderung
drei Viertel Mehrheit. Dringlichkeitsanträge sind möglich.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an.
- Die Geschäftsführung des Vereins liegt in der Hand
des Vorstandes. Er besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem
Stellvertreter bzw. dem 2. Vorsitzenden, den Leitern der einzelnen
Abteilungen, dem Kassenwart, dem Pressewart und dem Beisitzer.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende
und sein Stellvertreter. Der Geschäftsführende Vorstand
besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
und dem Kassenwart.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die
Bestellung des Vertreters durch den Vorstand.
§ 5 Haftung
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für
bei sportlichen Veranstaltungen eintretende Unfälle oder
Diebstähle auf den Sportstätten.
§ 6 Auflösung des Vereins
- Wenn der Verein außerstande ist, seinen Zweck zu erfüllen,
so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
Die Auflösung des Vereins kann nur ein einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Mitglieder dürfen
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile,
ohne Verzinsung, und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt
an "SOS Kinderdörfer" Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland
e. V., München. Die Mittel sind ausschließlich und
unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 2.
Juni 1965 und in den Jahreshauptversammlungen vom 27. Mai 1977, 19.
Juni 1979 und 20. April 1994 geändert.
Letzte Änderung:
10.11.2011
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